Größter Kritikpunkt Lippels am Gesetzentwurf ist die starre Regelung bei aussichtslosen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchen. In solchen Fällen solle es für die Schuldnerberatungen nur noch eine Pauschalgebühr von 60 Euro für die Bescheinigung der Aussichtslosigkeit geben. Damit kann allerdings nicht einmal mehr die Prüfung der Unterlagen und die Ermittlung der tatsächlichen Forderungshöhe vorgenommen werden.
Keul, die als Rechtsanwältin früher selbst Verbraucherinsolvenzen bearbeitet hat, gibt Lippel Recht: hier habe man das Kind mit dem Bade ausgeschüttet.
Am Ende verschiebe man die Prüfung der Forderungen in den gerichtlichen Bereich, wo dann wieder eine höhere Belastung und höhere Kosten entstünden.
Sinnvoll wäre es, zwar auf die Erstellung eines Tilgungsplanes zu verzichten, aber zumindest die Vorarbeiten durch außergerichtliche Berater zu vergüten. Hier würde mal wieder zu kurzfristig gedacht und am falschen Ende gespart. Vor diesem Hintergrund würde Keul dem Gesetzesentwurf in dieser Form auch nicht zustimmen.
Der Rechtspolitiker Limburg kündigte die Prüfung einer Korrektur durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz an, sollte die bundesgesetzliche Regelung tatsächlich verabschiedet werden. Letztlich ginge es bei den Kosten der Schuldenberatung um Landesmittel.
„Die Kürzung der Wohlverhaltensperiode von sechs auf drei Jahre für die Schuldner, die eine Quote von 25 Prozent erbringen könnten habe kaum einen praktischen Anwendungsbereich”, so Lippel weiter. Wer eine solche Quote anbieten könne, würde in der Regel ohnehin auf die Zustimmung der Gläubiger zählen können. Der Paritätische befürworte eine gleiche Frist von vier Jahren für alle Schuldner. Keul betonte an dieser Stelle, dass die Restschuldbefreiung der Schuldner auch immer abgewogen werden müsse mit den berechtigten Interessen der Gläubiger.
Dass alle Gläubiger im Verbraucherinsolvenzverfahren demnächst von Anfang an gleich behandelt werden sollen durch den Wegfall des Lohnabtretungsvorranges, begrüßten die Gesprächsteilnehmer einmütig.
Der Gesetzesentwurf wurde bereits in erster Lesung debattiert. Die Anhörung im Rechtsausschuss ist für den 14. Januar vorgesehen.