Mit dem Gesetzentwurf wird ein viertes Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020” aufgelegt. Es regelt die Finanzierung von 100.000 zusätzlichen Plätzen in Kitas, Kindergärten und bei Pflegeeltern. Im Unterschied zu bisherigen Programmen umfasst das neue Investitionsprogramm nicht nur Plätze für unter dreijährige Kinder, sondern für alle Kinder bis zum Schuleintritt. Der Bund stockt für den Ausbau der Betreuungsplätze das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau”, das 2007 eingerichtet wurde, um gut 1,1 Milliarden Euro auf. Davon stehen im nächsten Jahr 226 Millionen Euro zur Verfügung, in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 300 Millionen Euro. Parallel dazu haben Länder, Kommunen und sonstige Träger einen Eigenanteil von mindestens 46 Prozent zu leisten. Der Bundestagsabgeordnete Maik Beermann, CDU, erklärt hierzu: „Der Ausbau und der Erhalt von Kinderbetreuungsplätzen ist grundsätzlich eine Aufgabe von Ländern und Kommunen. In Deutschland besteht jedoch nach wie vor Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren. Deshalb werden wir als Bund hier aktiv. Wichtig ist, dass die Länder das Geld bestimmungsgemäß einsetzen.” Die Betreuungsquote bei den unter Dreijährigen beträgt in diesem Jahr 32,7 Prozent. Der Bedarf lag laut einer Umfrage des Deutschen Jugendinstituts 2015 jedoch bei 43,2 Prozent. Zudem gibt es für Kinder mit Fluchthintergrund zusätzlichen Bedarf an Betreuungsplätzen, der für die Städte und Gemeinden bei ihren Planungen nicht vorhersehbar war. Hier besteht besonders dringlicher Bedarf an weiteren Plätzen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt. Der Bund unterstützt die Länder und Gemeinden deshalb durch weitere Finanzhilfen für Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze. Über den quantitativen Ausbau hinaus soll mit dem Investitionsprogramm auch die Qualität der Betreuungsangebote vorangetrieben werden. Förderfähig sollen vor allem Investitionen sein, die der Bewegungsförderung, der Gesundheitsversorgung, der Umsetzung von Inklusion und der Familienorientierung dienen. Das Gesetz soll zum 1. Januar in Kraft treten. Es soll einen rückwirkenden Beginn der geplanten Maßnahmen zum 1. Juli 2016 zulassen.