Allerdings nur in den Landkreisen, die eine stabile Inzidenz von unter 50 aufweisen. Die Maskenpflicht in Geschäften könnte ebenfalls in Landkreisen mit einem stabilen Wert unter 35 aufgehoben werden. An öffentlichen Orten im Freien wie in der Wunstorfer Fußgängerzone oder an der Steinhuder Strandpromenade ist sie schon abgeschafft. Die neue Verordnung, in der auch der Stufenplan enthalten ist, soll dagegen wie geplant zum 1. Juni in Kraft treten. Unabhängig davon gelten nach dem Wegfall der Bundesnotbremse bereits neue Regeln. So darf sich wieder ein Haushalt mit zwei Personen eines anderen Haushalts treffen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Genesene sowie vollständig geimpfte Personen zählen ebenfalls nicht. Lockerungen für Handel 
und Dienstleister - Im Einzelhandel gilt bislang, dass Lebensmittelgeschäfte sowie Geschäfte für Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs mit Hygienekonzept aber ohne notwendigen Schnelltest öffnen dürfen. Andere Geschäfte ab 200 Quadratmeter dürfen wieder regulär Kunden empfangen, wenn diese einen negativen Schnelltest vorweisen können. Ausnahmen: Vollständig geimpfte oder genesene Personen. Geschäfte mit weniger als 200 Quadratmeter Verkaufsfläche dürfen sich aussuchen, ob Kunden spontan mit Schnelltest oder mit Terminvereinbarung kommen. - Körpernahe Dienstleistungen dürfen mit einem Hygienekonzept, also grundsätzlich ohne Test, vollumfänglich öffnen. Dazu zählen etwa Friseurbetriebe, Massagestudios oder Kosmetikstudios. Wenn während der Dienstleistung nicht dauerhaft eine medizinische Maske getragen werden kann, muss der Kunde bzw. die Kundin einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen. Sexuelle Dienstleistungen sind weiterhin nicht erlaubt. - Die Außengastronomie darf ebenfalls öffnen. Grundvoraussetzung ist immer ein Hygienekonzept, zu dem unter anderem auch weitreichende Abstände zwischen den Tischen gehört. Voraussetzung auch hier ein aktueller negativer Schnelltest. Ausnahmen: Vollständig geimpfte oder genesene Personen. Die Landesregierung denkt darüber nach, die Testpflicht auch hier früher aufzuheben. Mehr Freizeitmöglichkeiten - Sport ist ebenfalls wieder in einem größeren Ausmaß möglich. Erwachsene, die entweder aktuell getestet, genesen oder vollständig geimpft sind, dürfen unter freiem Himmel wieder kontaktlosen Sport – auch in Gruppen – betreiben. Der Abstand von zwei Metern muss aber eingehalten werden. Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren ist auch Kontaktsport mit bis zu 35 Personen wieder erlaubt. - Ohne tagesaktuellen Test können nun auch Zoos, Tierparks oder botanische Gärten betreten werden. Das gilt allerdings nur für die Außenbereiche. Wenn Innenbereiche geöffnet werden sollen, brauchen Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen Test. - Museen, Galerien und Ausstellungen dürfen mit einer maximalen Auslastung von 50 Prozent wieder für Menschen öffnen, die einen aktuellen Test vorweisen können, oder genesen bzw. vollständig geimpft sind. Für Kinos, Theater oder Kulturzentren sind Open-Air-Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen erlaubt. Auch hier gilt als Zulassungsvoraussetzung ein aktueller Test, Genesung oder vollständiger Impfschutz. Gericht kippt Urlaubsverbot für Auswärtige - Die sogenannte Landeskinderregelung ist seit dieser Woche vom Tisch. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab einem Kläger aus Nordrhein-Westfalen recht, der auf Borkum Urlaub machen will. Das Beherbergungsverbot trage wie bereits im Oktober festgestellt nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei. Somit darf jeder in Niedersachsen Urlaub machen, die Beschränkung auf Gäste nur aus Niedersachsen war erneut rechtswidrig. - Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen nur zu 60 Prozent ausgelastet sein. Bei der Anreise ist ein negativer Schnelltests erforderlich und danach zweimal wöchentlich. Das ganze entfällt wiederum beim Nachweis einer vollständigen Impfung oder der Genesung nach einer Infektion. Foto: Screenshot, tau