Wie geht das? Kommunalwahl | Wunstorfer-Stadtanzeiger

Wie geht das? Kommunalwahl

Symbolbild  (Foto: gk / KI unterstützt.)
Symbolbild (Foto: gk / KI unterstützt.)
Symbolbild (Foto: gk / KI unterstützt.)
Symbolbild (Foto: gk / KI unterstützt.)
Symbolbild (Foto: gk / KI unterstützt.)

Am 13. September finden die Kommunalwahlen statt. Alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für mehr als zwei tausend Kommunalvertretungen.

Im Landkreis Schaumburg können die Wählerinnen und Wähler fünfmal die eigene Stimme abgegeben: Einmal für den Samtgemeinderat, dann für den Gemeinderat der Stadt, für die Kandidaten des Kreistages. Zusätzlich werden die Samtgemeindebürgermeister beziehungsweise die Samtgemeindebürgermeisterin und der Landrat beziehungsweise die Landrätin gewählt.

Diese Wahlen werden mit fünf verschiedenen Wahlzetteln durchgeführt.

Aufgepasst: Auf den Stimmzetteln des Kreistages, der Samtgemeinde und auch der Städte können jeweils drei Stimmen vergeben werden. Diese drei Stimmen (Kreuze) können entweder einer Partei beziehungsweise einer angetretenen Gruppe komplett gegeben werden, oder gezielt auch auf Einzelpersonen verteilt werden, indem entweder ein Kreuz, oder zwei und auch drei Kreuze bei den Kandidaten gesetzt werden, die man im entsprechenden Gremium haben möchte.

Jeder kann somit seine drei Stimmen auf den Wahlzetteln dieser drei Gremien verteilen.
Das ist aber noch nicht alles.

Es gibt noch zwei weitere Wahlzettel. Sie entscheiden darüber, wer die kommenden Samtgemeindebürgermeister beziehungsweise wer der nächste Landrat oder die Landrätin wird.

Auf diesen Stimmzetteln darf jeweils nur eine Stimme mit einem Kreuz abgegeben werden. Auf fünf Stimmzetteln können somit insgesamt die elf Kreuze gesetzt werden: Dreimal drei Kreuze und zweimal ein Kreuz.

Wichtig ist es in jedem Fall, am Sonntag, 13. September, wählen zu gehen. Die Wahlräume sind am Wahltag von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

Der Wahltag ist ein besonderer Tag der Demokratie, an dem jeder Wahlberechtigte in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl die Zukunft seines Ortes und Kreises aktiv mitbestimmt.

Wer an diesem Tag verhindert ist, der kann bereits ab sofort die Briefwahl beantragen oder die Briefwahl im Rathaus direkt durchführen.

Wer darf wählen? Wahlberechtigt sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind (für die Kommunalwahl 2026 also spätestens am 13. September 2010 geboren wurden) und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z. B. im Landkreis für die Wahl des Kreistags), nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden beziehungsweise Samtgemeinden geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel von Amts wegen eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde rechtzeitig anzumelden.

Wo wird gewählt? Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahlraum für jeden Wahlbezirk.

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum die Wählerin oder der Wähler ihr/sein Wahlrecht ausüben kann. Wer verhindert ist, den Wahlraum aufzusuchen, oder ohne eigenes Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl wählen.

Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich, jedoch nicht telefonisch beantragt werden. Für die Kommunalwahl 2026 endet die reguläre Antragsfrist am 11. September 2026 um 13 Uhr.

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Kommune eingegangen sein. Bevollmächtigte dürfen Briefwahlunterlagen für bis zu vier weitere Wahlberechtigte entgegennehmen.


Winfried Gburek
Winfried Gburek
Freier Redakteur Schaumburger Wochenblatt
north