Prüfung fällt eindeutig aus | Wunstorfer-Stadtanzeiger

Prüfung fällt eindeutig aus

Aktuelle Vorlage: Die Vorabentscheidung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. (Foto: tau)
Aktuelle Vorlage: Die Vorabentscheidung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. (Foto: tau)
Aktuelle Vorlage: Die Vorabentscheidung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. (Foto: tau)
Aktuelle Vorlage: Die Vorabentscheidung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. (Foto: tau)
Aktuelle Vorlage: Die Vorabentscheidung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. (Foto: tau)

Der Entwurf eines Bürgerbegehrens, das sich gegen Pläne zur Neugestaltung der Fußgängerzone richtet, ist nach Auffassung der Stadtverwaltung unzulässig. Das hat die rechtliche Vorprüfung ergeben, um die die Initiatoren von der Bürgerinitiative „Freunde der Innenstadt” mit der Übergabe des Entwurfs am 30. Januar im Rathaus gebeten hatten. Ausschlaggebend sind rechtliche Ausschlussgründe, finanzielle Risiken im Vergabeverfahren sowie unzutreffende Angaben in der Begründung. Auf rund neun Seiten, die am Freitag (13. Februar) über das Ratsinformationssystem verteilt worden sind, erklärt die Verwaltung, wie sie zu dem Ergebnis gekommen ist. Der Verwaltungsausschuss wird sich in der Sitzung am 23. Februar damit befassen.

Deutung der Zielrichtung

In ihrer Ausarbeitung stellt die Verwaltung fest, dass das Bürgerbegehren in der Sache auf eine Verhinderung der bereits beschlossenen Sanierung hinausläuft. Gemeint ist der Ratsbeschluss vom 14. Mai 2025, mit dem das Sanierungsgebiet „Innenstadt Wunstorf” und ein Umsetzungszeitraum von 15 Jahren festgelegt worden sind. Obwohl die Fragestellung formal nur die Nichtbeauftragung eines Planungsbüros benennt, ziele das Begehren nach Einschätzung der Prüfer insgesamt darauf ab, die vom Rat beschlossene Sanierungssatzung faktisch aufzuheben. Beschlossene Maßnahmen wie Barrierefreiheit, Aufenthaltsqualität, Klimaresilienz, Kanalsanierung und Anschlagsprävention seien ohne Umsetzung der Satzung nicht realisierbar.

In der Bewertung geht es also weniger um den konkreten Wortlaut, als vielmehr um eine Interpretation und die Frage, was ist gemeint? Mit Blick auf Vorgeschichte und Kontext nimmt die Verwaltung an, dass die Zielrichtung des Bürgerbegehrens darauf gerichtet sei, keinerlei Umgestaltung der Fußgängerzone vorzunehmen, sondern vielmehr den Status quo zu erhalten, weil es Sorgen vor Umsatzrückgängen im Einzelhandel gibt. Oder anders ausgedrückt: „Es geht um eine Verhinderung einer Umgestaltung, mithin um eine Blockade des gesamten Sanierungsverfahrens”, schreibt die Verwaltung in ihrer Begründung. Die Bürgerinitiative selbst spricht von nötigen Reparaturen und möglichen Verbesserungen, buchstabiert das aber nicht weiter aus. Die beschlossene Sanierungssatzung sieht wiederum konkrete Handlungsfelder vor, die auf die Beseitigung von Missständen abzielen.

Rechtliche Bindungswirkung

Ein weiterer Ausschlussgrund ist der Eingriff in ein laufendes Vergabeverfahren (wir berichteten). Das Bürgerbegehren würde den Zuschlag an ein Planungsbüro verhindern und zwar dem Wortlaut nach dauerhaft. Ein solcher Abbruch aus politischen Gründen wäre nach Auffassung der Verwaltung rechtswidrig und könnte Schadensersatzpflichten auslösen. Die Verwaltung verweist auf die hohe Bindungswirkung des Vergaberechts und auf bereits bestehende vertragliche und vorvertragliche Verpflichtungen, die durch politische Beschlüsse legitimiert und etwa mit der Anforderung der Wettbewerbsunterlagen durch die Teilnehmer eingegangen worden sind. Schadensersatzforderungen, der Verlust von Städtebaufördermitteln und der Wegfall der Förderung der Kanalsanierung könnten finanzielle Risiken in Millionenhöhe verursachen, im ungünstigsten Fall rund 15 Millionen Euro.

Ein Vergabeverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen auch aufgehoben werden. Das ist tatsächlich gar nicht so selten der Fall, etwa wenn keine Angebote eingegangen sind, kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden konnte oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Das ist hier aber nicht der Fall. Ein Bürgerbegehren, das darauf ausgerichtet ist, den Zuschlag an das siegreiche Büro nicht zu erteilen, verfolge damit ein „gesetzwidriges Ziel”. Hinzu komme, dass sich das angestoßene Verfahren noch in einer Vorabprüfungsphase befindet, also die erforderliche Sammlung von Unterschriften noch gar nicht stattgefunden hat. In diesem Stadium wäre eine Aufhebung der Vergabe eher „willkürlich“, schreibt die Verwaltung. Die Stadt als Auftraggeberin sei demnach verpflichtet, das Verfahren ordnungsgemäß zu Ende führen.

Weitere Ablehnungsgründe

In der Auslobung des Wettbewerbs ist ein Sicherheitskonzept mit versenkbaren Pollern zur Anschlagsprävention vorgesehen. Das ist eine staatliche Aufgabe, die nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein dürfe. Außerdem rügt die Verwaltung mehrere Aussagen in der Begründung als falsch oder irreführend. So treffe beispielsweise die Behauptung, es gebe keine transparente und öffentlich beschlossene Kosten- und Finanzierungsplanung, nachweislich nicht zu. Die Stadt verweist auf das vom Rat im Jahr 2022 verabschiedete ISEK-Programm mit entsprechenden Angaben dazu.

ISEK-Programm

Kosten- und Finanzierungsplanung

  • Kosten Innenstadtsanierung 17,3 Millionen Euro
  • Davon rund 13,78 Millionen Euro aus der Städtebauförderung
  • Kommunaler Anteil mit Hilfe weiterer Fördertöpfe beträgt rund 3,87 Millionen Euro
  • Einzelmaßnahme „Umgestaltung der Fußgängerzone” wird mit Gesamtkosten von 3,8 Millionen Euro beziffert, wovon die Stadt aufgrund von Fördermitteln lediglich ein Drittel selbst tragen muss

Politische Reaktionen

Die Bürgerinitiative hat sich zum Ergebnis der Prüfung auf Nachfrage bislang nicht geäußert. Auch aus der Politik stehen Reaktionen noch aus. Am Montag, 16. Februar, trifft sich die CDU-Stadtratsfraktion zu einer Sondersitzung, um über die geplante Sanierung der Innenstadt zu beraten. Das hatte die Fraktionsvorsitzende Christiane Schweer bereits in der vergangenen Woche gegenüber dem Stadtanzeiger angekündigt. Im Verwaltungsausschuss am 9. Februar hatte sie noch Fragen zum Verfahren gestellt. Über die Antworten sowie die aktuelle Vorlage der Verwaltung zum Bürgerbegehren will die CDU-Fraktion nun am Montag diskutieren.

Mit Blick auf den beginnenden Wahlkampf nimmt die Auseinandersetzung über die Zukunft der Fußgängerzone Fahrt auf. Die SPD forderte am Wochenende in einer Pressemitteilung mehr Klarheit vom CDU-Ortsverband Wunstorf-Mitte. Dieser sende in der Debatte widersprüchliche Signale, heißt es darin. Die Genossen reagieren damit auf Äußerungen von Bernd Heidorn, der als Spitzenkandidat der CDU für den Ortsrat Wunstorf kandidieren und Ortsbürgermeister der Kernstadt werden will. Der HAZ sagte Heidorn, dass die Fußgängerzone durch „bessere Begehbarkeit, konsequente Barrierefreiheit und Sanierung mit Augenmaß“ weiterentwickelt werden solle. „Genau diese Ziele verfolgt die geplante Sanierung der Fußgängerzone. Ohne die Sanierung sind diese Verbesserungen nicht zu erreichen“, erwidert wiederum die SPD. Das Verfahren infrage zu stellen, sei daher erklärungsbedürftig. Man könne nicht einerseits hohe Ansprüche formulieren und andererseits die Umsetzung blockieren. Die SPD fragt daher: „Steht der CDU Ortsverband Wunstorf-Mitte zur Sanierung, oder stellt er sich dagegen?“

Über die Auftragsvergabe an ein Landschaftsbüro wird allerdings im Stadtrat am 25. Februar entschieden. Der Verwaltungsausschuss bereitet am 23. Februar die Sitzung vor und wird sich sowohl mit der Vergabe wie auch mit der Vorlage zum Bürgerbegehren befassen. Denn die Ausarbeitung der Verwaltung muss durch den Verwaltungsausschuss formal noch beschlossen werden.


André Tautenhahn (tau)
André Tautenhahn (tau)
Freiberuflicher Journalist
north