Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage gegen ein von der Region Hannover ausgesprochenes Verbot des Modellflugs über dem Steinhuder Meer und zwei angrenzenden Naturschutzgebieten abgelehnt. Die Entscheidung der Naturschutzbehörde, den Betrieb motorisierter Modellflugzeuge zu untersagen, bleibt damit bestehen. Ziel der Maßnahme ist der Schutz der Vogelwelt, die durch den motorisierten Modellflug erheblich gestört werden kann.
Der Kläger hatte argumentiert, eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Luftverkehrs sei unzulässig und ausschließlich Sache des Bundes. Insbesondere stellte er infrage, ob zwischen bemannter und unbemannter Luftfahrt unterschieden werden dürfe. Die 9. Kammer folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Nach Einschätzung des Gerichts ist das niedersächsische Verbot rechtmäßig. Die Luftverkehrsverordnung enthalte eine Öffnungsklausel, die landesrechtliche Naturschutzregeln ausdrücklich unberührt lasse. Auch zur von dem Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2023 sah die Kammer keinen Widerspruch: Diese habe sich ausschließlich mit bemannten Fluggeräten – konkret mit Heißluftballonfahrten – befasst, nicht aber mit unbemannten Modellen.
In einem weiteren Verfahren scheiterte der Kläger auch mit seinem Widerspruch gegen ein verhängtes Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro. Die Region Hannover hatte dieses ausgesprochen, nachdem der Kläger trotz des Verbots ein wasserlandungsfähiges Modellflugzeug über dem Steinhuder Meer betrieben hatte. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Gegen beide Entscheidungen kann der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Urteilsbegründung die Zulassung der Berufung beantragen.